Stellenvermittlung der Ev. Luth. Kirche in Norddeutschland

Kirchenmusik

Im Bereich Kirchenmusik arbeiten beispielsweise Kantorinnen und Kantoren, Organistinnen und Organisten sowie Chorleiterinnen und Chorleiter

In den Kirchengemeinden der Nordkirche gestalten ca. 300 hauptberufliche und 1000 nebenberufliche Kirchenmusiker die musikalische Begleitung der Gottesdienste. Sie leiten Kirchenchöre, führen Musikaufführungen und Kirchenkonzerte durch.

Wenn Sie sich große gestalterische Freiheit, stilistische Vielfalt und Kreativität in Ihrem Berufsalltag wünschen, gerne mit anderen Menschen musizieren, in attraktiven Kirchräumen mit wunderbaren Instrumenten arbeiten möchten und nach einem Beruf mit aktuell umfangreichem Arbeitsangebot und Perspektiven suchen, dann sind Sie hier genau richtig.

Machen Sie Ihr Hobby zum Beruf!

Der Beruf als Kirchenmusiker/in zählt zu einer der vielseitigsten Tätigkeiten. Das Spektrum reicht von der Leitung von Chor- und Instrumentalgruppen, dem Orgeldienst bei Gottesdiensten, Andachten, Trauungen und Beerdigungen, dem Entwickeln von Konzertprogrammen bis hin zur Öffentlichkeitsarbeit. Je nach Stellenumfang und Profil können dabei stilistische oder altersspezifische Schwerpunkte gesetzt werden. Das Zusammenwirken von Glaube und Musik macht diese Tätigkeit einzigartig.

Ganz praktisch beinhaltet der Beruf aber auch viel Vorbereitung und Üben, Abendtermine und Dienst am Wochenende. Der freie Tag liegt in der Woche.

Auch die Evangelische Kirche Deutschland hat Informationen zu diesem Beruf zusammengestellt: https://www.beruf-trifft-kirche.de/beruf/kirchenmusikerin/ueberblick

Aktuell gibt es viele ausgeschriebene Stellenangebote für Kirchenmusiker*innen, deshalb gilt diese Tätigkeit zu einem der besonders gefragten Berufe.

 

Sie haben sich für eine Ausbildung oder ein Studium in diesem Bereich entschieden? Klasse!

Hier erfahren Sie mehr zu den Möglichkeiten, Kirchenmusiker/in zu werden:

Die Qualifikation zum/zur Kirchenmusiker/in erfolgt durch ein Kirchenmusikstudium an einer kirchlichen oder staatlichen Hochschule oder durch eine Ausbildung.

Um die Aufnahmeprüfungen für das Studium zu bestehen, ist eine musikalische Grundausbildung u.a. am Instrument notwendig. In der Regel dauert das Bachelorstudium (B-Urkunde) 8-9 Semester. Es besteht die Möglichkeit, danach mit einem zweijährigen Masterstudium (A-Urkunde) anzuschließen.

 

Hier finden Sie eine Übersicht der uns bekannten Hochschulen in Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern:

 

Die Ausbildung zum C-Kirchenmusiker dauert etwa 2-3 Jahre. Im Rahmen von C-Kursen können Sie sich berufsbegleitend zum/zur nebenamtlichen Kirchenmusiker/in ausbilden lassen. Die nebenberufliche Tätigkeit als Kirchenmusiker wird generell in Teilzeit ausgeübt.

Hier finden Sie weitere Informationen zu den Ausbildungsmöglichkeiten zum C-Kirchenmusiker direkt bei der Nordkirche: www.kirchenmusik-nordkirche.de/aus-und-fortbildung-neu/c-ausbildung/

 

Zum Thema Bezahlung kommen hier die wichtigsten Informationen aus dem aktuellen Tarifvertrag (KAT):

Kirchenspezifische Tätigkeitsfelder/Familienbildungsstätten

Vorbemerkungen:
  1. Die Abteilung erfasst Diakoninnen, Gemeindepädagoginnen, Küsterinnen, die in Kirchengemeinden tätig sind und Kirchenmusikerinnen sowie Arbeitnehmerinnen in Familienbildungsstätten.
  2. Die entsprechenden Tätigkeiten der Kirchenmusikerin werden durch die nach dem Kirchenmusikergesetz eingerichtete Stelle festgelegt (§ 1 ff. KMusG).
  3. Diakonin ist, wer in einer der Deutschen Diakonenschaft angeschlossenen Diakonenanstalt im Einvernehmen mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder entsprechend ausgebildet ist, die Diakonenprüfung bestanden hat, einer Diakonenschaft bzw. Bruderschaft angehört und als Diakonin eingesegnet worden ist. Gemeindepädagogin ist, wer eine theologisch-pädagogische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, als Gemeindepädagogin anerkannt und eingesegnet worden ist.
  4. Die Arbeitnehmerin, die mit der Aufgabe der Kreiskantorin nach § 17 KMusG betraut ist, erhält für die Dauer der Beauftragung eine monatliche Zulage in Höhe von 100 Euro.
  5. Bei Tätigkeiten von Kirchenmusikerinnen, deren Anforderungen die der Entgeltgruppe K 13 weit übersteigen, können durch Arbeitsvertrag Entgelte bis zur Entgeltgruppe K 14 vereinbart werden.
  6. Die Diakonin und die Gemeindepädagogin mit jeweils entsprechenden Tätigkeiten hat Anspruch auf eine monatliche Zulage in Höhe von 114 Euro (ab 1. Januar 2023 116 Euro). (Das Merkmal der entsprechenden Tätigkeit wird auch durch entsprechende Leitungsfunktionen erfüllt).
Entgeltgruppe K 3
Kirchenmusikerin ohne kirchenmusikalische Prüfung
Entgeltgruppe K 4
  1. Kirchenmusikerin mit D-Prüfung und entsprechenden Tätigkeiten
  2. Küsterin, soweit nicht höher eingruppiert
Entgeltgruppe K 5
  1. Kirchenmusikerin mit C-Prüfung und entsprechenden Tätigkeiten
  2. Küsterin mit besonders verantwortlichen Tätigkeiten
    (Besonders verantwortliche Tätigkeiten:
    Besonders verantwortliche Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.
    • Bedienung, Überwachung, Pflege und Wartung von schwierigen technischen Anlagen und Einrichtungen [z. B. Notstrom-, Warn-, Klima- und Lüftungsanlagen];
    • Betreuung einer Kirche, die als Baudenkmal von herausragender historischer oder künstlerischer Bedeutung besonderer Pflege und Bedienung bedarf.)
Entgeltgruppe K 6
  1. Kirchenmusikerin mit C-Prüfung und mit besonderen fachlichen Tätigkeiten
    (Besondere fachliche Tätigkeiten:
    Die besonderen fachlichen Tätigkeiten im Sinne dieser Entgeltgruppe ergeben sich aus geforderten Spezialkenntnissen.)
  2. Lehrkraft an einer Familienbildungsstätte, soweit nicht höher eingruppiert
Entgeltgruppe K 7
  1. Diakonin mit abgeschlossener Fachschulausbildung sowie eine Arbeitnehmerin mit abgeschlossener mindestens gleichwertiger Fachschulausbildung und kirchlicher Anerkennung und jeweils entsprechenden Tätigkeiten
  2. Gemeindepädagogin mit entsprechenden Tätigkeiten
  3. Lehrkraft an einer Familienbildungsstätte mit einer ihren Tätigkeiten entsprechenden Fachschulausbildung
Entgeltgruppe K 8
  1. Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe K 7 Fallgruppe a oder b mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten
  2. Lehrkraft an einer Familienbildungsstätte mit Fachhochschulabschluss oder als ständige verantwortliche Leiterin mindestens eines Fachbereichs
 
Entgeltgruppe K 9
  1. Kirchenmusikerin mit B-Prüfung und entsprechenden Tätigkeiten
  2. Diakonin mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung und entsprechenden Tätigkeiten
  3. Gemeindepädagogin mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung und entsprechenden Tätigkeiten
  4. Arbeitnehmerin als Leiterin einer Familienbildungsstätte, soweit nicht höher eingruppiert
Entgeltgruppe K 10
  1. Kirchenmusikerin mit B-Prüfung, deren Tätigkeiten sich durch die Vielfalt der Aufgaben aus der Entgeltgruppe K 9 herausheben.
    (Vielfalt der Aufgaben:
    Ständige Leitung mehrerer Chöre bzw. Instrumentalgruppen oder regelmäßige Leitung mehrerer herausgehobener kirchenmusikalischer Veranstaltungen.)
  2. Arbeitnehmerin als Leiterin einer Familienbildungsstätte, an der mehr als 2500 Unterrichtsstunden jährlich erteilt werden
Entgeltgruppe K 11
  1. Kirchenmusikerin mit A-Prüfung und entsprechenden Tätigkeiten
  2. Arbeitnehmerin als Leiterin einer Familienbildungsstätte, an der mehr als 6000 Unterrichtsstunden jährlich erteilt werden
Entgeltgruppe K 12
  1. Kirchenmusikerin mit A‐Prüfung, deren Tätigkeiten sich durch die besondere Vielfalt der Aufgaben aus der Entgeltgruppe K 11 herausheben.
    (Besondere Vielfalt der Aufgaben:
    Leitung mehrerer Chöre bzw. Instrumentalgruppen und Leitung mehrerer kirchenmusikalischer Veranstaltungen.)
  2. Beauftragte der Landeskirche für die Bereiche der Chorarbeit, Popularmusik oder Posaunenchorarbeit
Entgeltgruppe K 13
Kirchenmusikerin mit A‐Prüfung, deren Tätigkeiten sich durch besondere Anforderungen deutlich aus der Entgeltgruppe K 12 herausheben.
(Besondere Anforderungen:
Ein weiterer künstlerischer Abschluss ist erforderlich, wie z. B. Konzertexamen, Reifeprüfung, Master in Chorleitung bzw. Alte Musik oder Improvisation.)
 
Entgeltgruppe K 14
Landeskirchenmusikdirektorin
(§ 19 KMusG)

URL: www.stellenvermittlung-nordkirche.de/kirchenmusiker

26.04.2024 18:22:58



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