Diakonie begrüßt Erfurter Urteil zum Arbeitsrecht
Oberkirchenrat Johannes Stockmeier: "Position von Diakonie und Kirche klar
gestärkt"
Erfurt, 20.November 2012 Der Präsident der Diakonie Deutschland,
Oberkirchenrat Johannes Stockmeier, hat sich erfreut über das heutige Urteil des
Bundesarbeitsgerichtes geäußert: "Wir begrüßen, dass das Bundesarbeitsgericht
in seinem Urteil die verfassungsrechtliche Position der Kirche und ihrer
Diakonie gestärkt hat. Zwar wurde in einem Fall der Antrag aus der Diakonie
abgewiesen, weil der diakonische Arbeitgeber ein Wahlrecht zwischen
unterschiedlichen Arbeitsrechtsregelungen hatte, und die übrigen Anträge sind
aus formalen Gründen abgewiesen worden. In der Sache aber wurde das
Selbstbestimmungsrecht der Kirchen klar bestätigt. Durch das
Mitbestimmungsverfahren im Dritten Weg erfolgt die Regelung der Arbeitsentgelte
und der sonstigen Arbeitsbedingungen unter Beachtung des kirchlichen
Selbstbestimmungsrechts. Für die Lösung von Konflikten steht eine neutrale und
verbindliche Schlichtung zur Verfügung."
Zum Thema Streik sagte der Diakonie-Präsident: "Über 40 Jahre Erfahrung mit dem
Dritten Weg zeigen, dass auch ohne Arbeitskampfmaßnahmen gute Tarifwerke
gemeinschaftlich mit der Mitarbeiterschaft entwickelt werden können." Die
Erfurter Entscheidung, so Stockmeier weiter, nehme ernst, dass der kirchliche
Auftrag von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Dienstgemeinschaft
wahrgenommen werde. Stockmeier verwahrte sich dabei entschieden gegen den
Vorwurf des Lohndumpings, der von Seiten der Gewerkschaften geäußert wurde: "Die
materiellen Ergebnisse des Dritten Weges zeigen, dass sich die
Arbeitsbedingungen in der Kirche und ihrer Diakonie sehen lassen können und
keinen Vergleich mit anderen Anbietern im Sozial- und Gesundheitswesen scheuen
müssen."
Im Sinne der heutigen Bestätigung unserer Rechtsposition, so der Diakonie-
Präsident weiter, "haben wir uns vorgenommen, die Ausgestaltung der
Arbeitsrechtsregelungen mit unseren Sozialpartnern weiter zu entwickeln. Dafür
haben die Synode und der Rat der EKD mit ihren Beschlüssen aus den vergangenen
Monaten den Weg gewiesen". Von Bedeutung sei dabei, dass das Gericht darauf
hingewiesen habe, dass es innerhalb des Dritten Weges kein einseitiges
Wahlrechts des Arbeitsgebers geben dürfe. Abschließend bekräftigte Stockmeier:
"Wir sind bei der Weiterentwicklung unseres Arbeitsrechts nach wie vor zum
Dialog mit den Gewerkschaften bereit und laden sie erneut zur Beteiligung am
Dritten Weg ein."
Das Bundesarbeitsgericht lockert das kirchliche Streikverbot
Dienstag, 20. November 2012
Erfurt (dpa) - Mitarbeiter in kirchlichen Einrichtungen dürfen künftig unter bestimmten Umständen für bessere Arbeitsbedingungen streiken.
Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Dienstag in Erfurt (1 AZR 179/11, 1 AZR 611/11). Die Kirchen dürfen aber auch den sogenannten dritten Weg wählen und mit den Gewerkschaften verbindliche Verhandlungsergebnisse vereinbaren.
EKD-Arbeitsplatzsiegel 2011/12
Zentrale Vergabeveranstaltung: 19. April 2012 in Berlin, Haus der EKD
Am 19. April 2012 fand in Berlin im Haus der EKD, Charlottenstraße 53/54, die zentrale Vergabeveranstaltung 2011/12 statt. Der Ratsvorsitzender der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Präses Nikolaus Schneider, überreichte an sieben Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen und Regionen Deutschlands das ARBEIT PLUS-Siegel. Nikolaus Schneider: "Hauptaugenmerk bei ARBEIT PLUS ist die Schaffung von Arbeitsplätzen. Zugleich legen wir Wert darauf, dass Auszubildende übernommen und Menschen mit Behinderung beschäftigt werden, dass die Generation 50plus eine faire Chance bekommt, dass Qualifizierung möglich ist und familienfreundliche Arbeitszeitmodelle entwickelt werden".
Fernuniversität: Gilt die Werkstudentenregel?
Für ordentliche Studierende gilt die sogenannte Werkstudentenregel. Danach können sie zwanzig Stunden pro Woche arbeiten, ohne Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. In den Semesterferien, der vorlesungsfreien Zeit und bei befristeten Tätigkeiten gibt es Ausnahmen.
Für ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fernuniversität gelten die gleichen Voraussetzungen wie an jeder Hochschule. Da das Studium jedoch meistens in Teilzeit neben einer Beschäftigung absolviert wird, besteht in der Regel Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Die Werkstudentenregelung gilt somit bei Teilzeitstudenten nicht.
Lediglich die Fernuniversität Hagen bietet Vollzeitstudiengänge an. Für diese Vollzeitstudenten gilt die Werkstudentenregel.
erstellt am 25.08.11
Quelle: TK
Zum Thema der Altenpflege in Deutschland äußerte sich die Bundesregierung (Drucksache 17/666) im Juni 2011. Zu den Grundlagen: Die Altenpflegeausbildung ist im Altenpflegegesetz des Bundes geregelt, wobei die Finanzierung der Ausbildungsvergütung in § 24 AltPflG i.V.m. § 82a SGB XI geregelt ist und die Finanzierung der Schulkosten auf Länderebene sichergestellt wird. Für die Schulkosten gibt es keine bundeseinheitliche Regelung. Es gibt eine Vielzahl nicht staatlicher Träger. Die Ausbildung kann aber auch an einer Berufsfachschule für Altenpflege absolviert werden. Schulkosten entfallen dabei keine, eine Ausbildungsvergütung wird gezahlt.
Die Geringqualifizierten erleiden seit 1990 Reallohnverluste, die sich ab 2005 nochmals beschleunigt haben. Darauf weist Joachim Möller, Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift IAB-FORUM hin.
Arbeitslosenzahl im Juli:
+46.000 auf 2.939.000
Arbeitslosenzahl im Vorjahresvergleich:
-247.000
Arbeitslosenquote im Juli:
+0,1 Prozentpunkte auf 7,0 Prozent
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